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Kleinunternehmerregelung 2025: Neue Grenzen von 25.000 € und 100.000 €

Seit 2025 gelten neue Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer: 25.000 € im Vorjahr, 100.000 € im laufenden Jahr. Was sich geändert hat, was für Gründer gilt und was auf die Rechnung gehört.

Redaktion Chingvoice · · 2 Min. Lesezeit

Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen (Stand: 21. Oktober 2026) und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall wende dich bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG erlaubt kleinen Unternehmen, ohne Umsatzsteuer abzurechnen. Zum 1. Januar 2025 wurde sie grundlegend reformiert. Hier sind die wichtigsten Punkte.

Die neuen Umsatzgrenzen

Du kannst die Kleinunternehmerregelung nutzen, wenn

  • dein Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten hat und
  • dein Gesamtumsatz im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet.

Die Grenzen beziehen sich auf Nettobeträge. Vor 2025 galten 22.000 € (Vorjahr) und eine voraussichtliche Grenze von 50.000 € für das laufende Jahr.

Was ist neu an der 100.000-€-Grenze?

Früher kam es auf eine Prognose zu Jahresbeginn an. Seit 2025 ist die 100.000-€-Grenze eine harte Grenze: Sobald dein Umsatz im laufenden Jahr 100.000 € übersteigt, endet die Kleinunternehmerregelung sofort. Schon der Umsatz, mit dem du die Grenze überschreitest, unterliegt der Regelbesteuerung.

Beispiel: Dein Umsatz 2025 lag bei 23.000 €, 2026 bist du im Oktober bei 96.000 €. Dann stellst du eine Rechnung über 6.000 € netto. Mit diesem Umsatz überschreitest du 100.000 € – diese Rechnung muss bereits mit Umsatzsteuer ausgestellt werden, ebenso alle folgenden.

Was gilt für Gründer?

Im Jahr der Gründung gilt eine Grenze von 25.000 € für das laufende Jahr. Wird sie überschritten, endet die Kleinunternehmerregelung ebenfalls sofort mit dem Umsatz, der die Grenze überschreitet.

Steuerbefreit statt „nicht erhoben“

Seit 2025 sind die Umsätze von Kleinunternehmern steuerfrei. Praktisch ändert sich für dich wenig: Du weist keine Umsatzsteuer aus und kannst im Gegenzug keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen abziehen.

Was auf die Rechnung gehört

Auf deine Rechnungen gehört ein Hinweis auf die Steuerbefreiung, zum Beispiel:

Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.

Ein fester Wortlaut ist nicht vorgeschrieben. Für Kleinunternehmer gelten seit 2025 vereinfachte Rechnungsanforderungen. Was eine Rechnung grundsätzlich enthalten sollte, liest du in unserer Checkliste zu den Pflichtangaben.

Weitere Erleichterungen und Pflichten

  • E-Rechnung: Kleinunternehmer sind vom Ausstellen von E-Rechnungen befreit, müssen sie aber empfangen können.
  • Umsatzsteuer-Jahreserklärung: Kleinunternehmer müssen grundsätzlich keine mehr abgeben, es sei denn, das Finanzamt fordert sie an.
  • EU-Kleinunternehmerregelung: Seit 2025 können deutsche Unternehmen die Kleinunternehmerbefreiung unter Voraussetzungen auch in anderen EU-Staaten nutzen. Dafür ist eine Teilnahme über das Bundeszentralamt für Steuern nötig.

Verzicht auf die Regelung

Du kannst freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, etwa wenn du viel investierst und die Vorsteuer ziehen möchtest. An diesen Verzicht bist du dann mindestens fünf Kalenderjahre gebunden.

Kleinunternehmer mit Chingvoice

In Chingvoice aktivierst du die Kleinunternehmerregelung einmal in den Einstellungen – jede Rechnung erhält dann automatisch den passenden Hinweis und keinen Steuerausweis. Anleitung · Chingvoice für Kleinunternehmen

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